Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Mit Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an. Von den AGB abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Anderslautende AGB des Auftraggebers werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch vom Auftragnehmer selbst im Fall einer ausgeführten Dienstleistung nicht Vertragsbestandteil.

II. Allgemeines

Ein Vertrag kommt durch schriftlichen Auftrag zustande.

III. Preise

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise nach Abzug etwaiger Rabatte oder Skonti und werden zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.

Unsere Rechnungen sind ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen, gerechnet vom Datum der Ausstellung der Rechnung zu bezahlen.

Serviceverträge sind vor Beginn des Abrechnungszeitraumes per Lastschrift oder per Rechnung zu zahlen.

Anzahlungen werden wie folgt geregelt:

1. Software/Dienstleistungen: 50% nach Installation.

2. Software-Sonderentwicklungen: 100% bei Vertragsabschluß

3. Hardware/Peripherie 100% bei Vertragsabschluß

4. separate Dienstleistungs- oder Beraterverträge mit Laufzeitvereinbarung werden monatlich abge rechnet. Die Zahlungen sind vor Beginn des Monats zu 100% zu leisten.

Wird das Zahlungsziel überschritten sind ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% p.a. über dem aktuellen Diskontsatz zu berechnen. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

IV. Spezifikation, Beschreibung

Falls nichts anderes ausdrücklich und schriftlich zugesichert ist, geben die Spezifikationen, Beschreibungen und sonstigen Angaben durchschnittliche Erfahrungswerte wieder, von denen Abweichungen im Einzelfall jeweils möglich sind.

Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, die Spezifikationen der Produkte zu ändern oder durch andere zu ersetzen, sofern dadurch die  Leistung der Produkte nicht wesentlich nachteilig beeinflusst wird.

V. Lieferung

Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit für die beauftragte Software und/oder Hardware setzt den rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, insbesondere erforderliche Genehmigungen und Freigaben, sowie die rechtzeitige Genehmigung etwaiger Pläne voraus.

Der Auftragnehmer ist bemüht, angegebene Lieferzeiten einzuhalten. Lieferverzögerungen, die der Auftragnehmer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, entbinden den Auftragnehmer ohne Schadensersatzpflicht von der Einhaltung angegebener Lieferzeiten. Sollte eine vom Auftragnehmer zu unverschuldete Verzögerung auftreten, muss der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens einem Monat setzen, nach deren Ablauf er vom Vertrage zurücktreten kann, es sei denn, dass die Lieferung bis zum Fristablauf versandbereit gemeldet ist.

Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Störung in der Energie- und Rohstoffversorgung, Transportprobleme bei Lieferanten des Auftragnehmers oder andere Ereignisse, die der Auftragnehmer trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte, befreien den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung für die jeweilige Dauer dieser Störung oder Hindernisse.

Bei nicht mehr zumutbaren Leistungserschwerungen ist der Auftragnehmer in diesen Fällen berechtigt, von bestätigten Bestellungen ganz oder teilweise zurückzutreten. Teillieferungen sind zulässig.

VI. Installation

Soweit der Auftrag für die Installation von Software oder etwaige Systemtechnik erteilt worden ist, wird diese beim Auftraggeber installiert, notwendige Tests durchgeführt und der Auftraggeber laut beauftragten Dienstleistungsvolumen eingewiesen.

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die für die Installation der Geräte und ihren Anschluss erforderlichen Voraussetzungen (bei Software sind die Hardwarevoraussetzungen zu beachten) vorhanden sind. Werden andere als übliche Büroanschlüsse und Beschaffenheiten benötigt, so wird dies dem Auftraggeber spätestens mit der Auftragserteilung vom Auftragnehmer mitgeteilt.

Der Auftraggeber wird bei der Durchführung der Installation nach besten Kräften unentgeltlich unterstützen und notwendige Hilfsmittel in angemessenem Umfang zu Verfügung stellen. Soweit der Auftragnehmer bei der Installation und beim Anschluss von Geräten auf Mitwirkung des Auftraggebers oder dritter Personen  angewiesen sind, so schuldet der Auftraggeber diese Mitwirkung auf seine Kosten.

VII. Abnahme System

Das installierte System (Hardware) wird dem Auftraggeber vorgeführt und ist von ihm unverzüglich schriftlich abzunehmen, sofern die Funktionalität der Leistungsbeschreibung entspricht.

Wird keine Installation durchgeführt oder verzögert der Auftraggeber schuldhaft die Installation, gilt das System/die Anlage, mit dem Ablauf von zwei Wochen ab Lieferung als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Zeit die Abnahme unter Hinweis auf das Vorliegen eines Mangels verweigert.

VIII. Nutzungsrechte

7.1 Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Der Auftraggeber erkennt hiermit an, dass ihm keine anderen wie auch immer gearteten Rechte, insbesondere Urheberrechte sowie Rechte am geistigen Eigentum an der Software oder einer modifizierten Version der Software zustehen. Eine Vervielfältigung, Modifizierung, Verbindung und/oder Übersetzung der Software ist nur im Rahmen der §§ 69d, 69e UrhG zulässig.

7.2 Die Software wird dem Auftraggeber zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie Art und Umfang der Nutzungsrechte ergibt sich aus dem Lizenzvertrag.

7.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Software sichergestellt ist.

7.4 Ist der Auftraggeber zur Übertragung der Nutzungsrechte an einen Dritten berechtigt, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung erlöschen die Nutzungsrechte des Auftraggebers.

7.5 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber in der Software enthaltene Kopier- und Nutzungssperren mit, soweit sie ihm bekannt sind.

VIII. Rechte an Arbeitsergebnissen

Für die Wartung von Software-Programmen, die der Auftragnehmer im Rahmen eines Lizenzvertrages dem Auftraggeber zur Nutzung überlassen hat, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Recht ein, die Arbeitsergebnisse der vertragsgemäßen Wartungsarbeiten als Teil dieser Software-Programme für die Dauer des Lizenzvertrages unter den Bedingungen dieses Vertrages zu nutzen. Eine weitergehende Ver­wertung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer behält alle übrigen Verwertungsrechte, so auch das Recht, gleiche Arbeitsergebnisse (so sie nicht als Geschäfts­geheimnis des Auftraggebers zu sehen sind) Dritten zur Verfügung zu stellen. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach geltendem Deutschen Recht nach sich.

IX. Außerordentliche Kündigung der Nutzungsrechte

9.1 Verletzt der Auftraggeber schwerwiegend die vereinbarten Nutzungsrechte oder Schutzrechte des Rechtsinhabers, kann der Auftragnehmer die Nutzungsrechte kündigen. Dies setzt eine erfolglose Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durch den Auftragnehmer voraus.

9.2 Im Falle der Kündigung ist der Auftraggeber verpflichtet, das Original der von der Kündigung betroffenen Standardsoftware einschließlich der Dokumentation und alle Kopien zu löschen oder an den Auftragnehmer zurückzugeben. Auf Verlangen des Auftragnehmers gibt der Auftraggeber über die Löschung eine Erklärung ab. Die sonstigen gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.

X. Verzug

10.1 Im Verzugsfall kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen wird.

10.2 Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz wegen Nichterfüllung, ist die Zahlungspflicht des Auftragnehmers begrenzt auf 8% des Gesamtpreises. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Vom Auftragnehmer wegen Verzuges bereits geleistete pauschalierte Schadensersatzbeträge werden angerechnet.

10.3 Kommt der Auftragnehmer mit der Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins um mehr als sieben Kalendertage in Verzug, kann der Auftraggeber für jeden weiteren Verzugstag pauschalierten Schadensersatz verlangen. Dieser beträgt pro Kalendertag 0,4% des Einzelpreises der Leistung, mit der sich der Auftragnehmer in Verzug befindet, maximal 8% dieses Preises. Es bleibt dem Auftragnehmer unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

10.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

XI. Gewährleistung

Es gelten die jeweiligen Gewährleistungsfristen der Hersteller.

Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass die von ihm gelieferte Ware bei Lieferung die ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft hat. In Bezug auf Software weist der Auftragnehmer darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler einer Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen.

Ausgenommen von unserer Gewährleistungsfrist ist die Behebung von Fehlern, die damit zusammenhängen, dass der Kunde

a. die Systeme nicht schonend und pfleglich behandelt hat,

b. im Falle der Vereinbarung eines Wartungsvertrages der Systeme nicht ordnungsgemäß hat warten lassen,

c. Nacharbeiten oder Änderungen am System vornimmt, insbesondere qualitativ minderwertige verwendet.

11.1. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software und etwaige besondere Eigenschaften lt. Lizenzvertrag zum Zeitpunkt der Überlassung nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.

11.2 Der Auftraggeber hat Fehler unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Fehler und ihrer Ursachen erleichtern.

XII. Sonstige Haftung

Im Falle der Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften und für die Verletzung von Vertragspflichten, die unverzichtbar sind, um das Vertragsziel zu erreichen (wesentliche Vertragspflichten) haftet der Auftragnehmer. Bei Verzug haftet der Auftragnehmer nur, sofern der Verzug auf Umständen beruht, die der Auftragnehmer infolge grober Fahrlässigkeit oder wegen Vorsatzes zu vertreten haben.

Darüber hinaus ist die Haftung für jeden Schadensfall im Einzelnen und alle Schadensfälle aus diesem Vertrag insgesamt auf einen Betrag von € 150.000,-- beschränkt. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht, falls gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragnehmers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

In gleicher Weise ist eine mögliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Subunternehmer des Auftragnehmers  beschränkt.

Für den Verlust kundeneigener Daten und/oder die Verfälschung oder die Korruption von kundeneigenen Daten haftet der Auftragnehmer nicht. Es ist Aufgabe des Kunden, durch übliche, mindestens tägliche Datensicherung sicherzustellen, dass kundeneigene Daten, die mit oder im Zusammenhang mit dem System generiert und/oder gespeichert werden, mit angemessenen automatischen Verfahren wieder gewonnen werden können.

XIII. Verjährung

Ansprüche verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis, spätestens jedoch in 8 Jahren nach Überlassung.

XIV. Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit

14.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass dem Auftragnehmer alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.

14.2 Vor Übergabe eines Datenträgers an den Auftragnehmer stellt der Auftraggeber die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist.

14.3 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.

14.4 Der Auftraggeber kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß Ziffer 14.3 unter Berücksichtigung der Sachverhalte gemäß Ziffer 14.1 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.

14.5 Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten. Dies gilt auch für den Erfahrungsaustausch innerhalb der öffentlichen Hand.

XV. Schriftform

Der Vertrag und seine Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bedürfen der Schriftform.

XVI. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.

XVII. Rechtsnachfolge

Alle zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Verträge gelten jeweils auf die beiderseitigen Rechtsnachfolger.

XVIII. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt deutsches Recht.